Damit ist die Beschwerdeführerin als Privatklägerin und damit Partei i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO zu betrachten. Als solche ist sie berechtigt, die Einstellungsverfügung mit Beschwerde anzufechten (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Auf ihre hiergegen gerichtete, frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene und von einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse (Art. 382 Abs. 1 StPO) getragene Beschwerde ist einzutreten.