Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin nach nicht unglaubhafter Schilderung erstmals Mitte Mai 2021 einen Juckreiz bemerkt haben will, sie hierfür zunächst aber noch keine Erklärung gehabt habe, sondern erst Anfang Juni 2021 (Einvernahme vom 9. Februar 2022, Fragen 30 ff.), ist für dieses Beschwerdeverfahren "in dubio pro duriore" von einem rechtzeitig gestellten Strafantrag auszugehen, zumal es vorliegend auf die in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerte Beweiswürdigungsregel "in dubio pro reo", die an sich auch für die prozessualen Voraussetzungen der Strafverfolgung wie den Strafantrag gilt (vgl. hierzu etwa BGE 145 IV 190 E. 1.5.1), nicht ankommt.