30 Abs. 1 StGB zu sehen, woran nichts ändert, dass die Beschwerdeführerin ihre Verletzungen damals (womöglich) noch fälschlicherweise auf Asbestfasern zurückführte. Bei ihrer Einvernahme vom 3. November 2021 führte sie denn auch sinngemäss aus, sie habe damals einen Strafantrag stellen wollen (Fragen 30 f.).