Dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Aargau vom 24. August 2021 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer am 18. August 2021 wegen Körperverletzung erstatteten Strafanzeige die Kantonspolizei Aargau darum ersuchte, die rechtlichen Schritte einzuleiten, um Gefährdungen weiterer Mieter zu verhindern. Angesichts dessen, dass dieser Antrag gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde geäussert wurde, ist darin ohne Weiteres ein Strafantrag i.S.v. Art. 30 Abs. 1 StGB zu sehen, woran nichts ändert, dass die Beschwerdeführerin ihre Verletzungen damals (womöglich) noch fälschlicherweise auf Asbestfasern zurückführte.