1. 1.1. Die Einstellungsverfügung bezieht sich auf die Vorwürfe der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB bzw. Art. 125 Abs. 1 StGB) und der Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 Abs. 1 oder 2 StGB). Sie ist von der Beschwerdeführerin aber einzig unter dem Aspekt der Körperverletzung angefochten. Dass die Beschwerdeführerin strafprozessual als Geschädigte der behaupteten einfachen Körperverletzung zu betrachten ist, steht ausser Frage. Weil es dabei um Antragsdelikte geht, hatte sie – um sich gestützt auf Art. 118 Abs. 2 StPO als Privatklägerin konstituieren zu können