3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates." In prozessualer Hinsicht stellte sie den Antrag, es sei der Verteidiger des Beschuldigten nicht als solcher zuzulassen. 3.2. Die Beschwerdeführerin bezahlte die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Verfügung vom 8. Juli 2022 einverlangte Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 (die innert 10 Tagen ab am 12. Juli 2022 erfolgter Zustellung dieser Verfügung zu zahlen war) am 12. Juli 2022. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. Juli 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.