1.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach eröffnete in der Folge gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts auf fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 StGB) und Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 StGB) eine Strafuntersuchung. 2. Mit separaten Verfügungen jeweils vom 16. Juni 2022 - wies die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach von der Beschwerdeführerin am 19. Mai 2022 gestellte Beweisanträge ab und - stellte sie die Strafuntersuchung ein. Die Einstellungsverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 17. Juni 2022 genehmigt.