1.2. Die Beschwerdeführerin machte mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 8. Oktober 2021 u.a. geltend, dass einige ihrer damaligen Aussagen aus dem Zusammenhang gerissen worden seien. Ursache ihrer erlittenen und als Körperverletzungen zu qualifizierenden Verletzungen seien "kleine und kleinste Fasern aus Bau- und Hausstaub" gewesen, der sich beim Bezug im besagten Haus befunden habe und der nach aktuellem Kenntnisstand von vom Beschuldigten selbst vorgenommenen Renovationsarbeiten herrühre.