Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.215 (STA.2021.3336) Art. 380 Entscheid vom 15. November 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Blättler, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Beschuldigter B._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Fred Rueff, […] Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gegenstand vom 16. Juni 2022 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Gemäss Anzeigerapport der Kantonspolizei Aargau (Stützpunkt Baden) vom 24. August 2021 erstattete die Beschwerdeführerin am 18. August 2021 dahingehend Strafanzeige, dass sie am 1. Mai 2021 mit ihrer Familie in ein vom Beschuldigten an sie vermietetes Haus habe umziehen wollen und dort beim Umziehen durch Asbest verursachte Schnittverletzungen an beiden Unterarmen erlitten habe. 1.2. Die Beschwerdeführerin machte mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 8. Oktober 2021 u.a. geltend, dass einige ihrer dama- ligen Aussagen aus dem Zusammenhang gerissen worden seien. Ursache ihrer erlittenen und als Körperverletzungen zu qualifizierenden Verletzun- gen seien "kleine und kleinste Fasern aus Bau- und Hausstaub" gewesen, der sich beim Bezug im besagten Haus befunden habe und der nach aktu- ellem Kenntnisstand von vom Beschuldigten selbst vorgenommenen Re- novationsarbeiten herrühre. Zwar habe sie der Kantonspolizei Aargau auch eine Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten wegen einer nachgewie- senen Asbestbelastung des Hauses geschildert, ihre Verletzungen aber nicht darauf zurückgeführt. 1.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach eröffnete in der Folge gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts auf fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 StGB) und Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Bau- kunde (Art. 229 StGB) eine Strafuntersuchung. 2. Mit separaten Verfügungen jeweils vom 16. Juni 2022 - wies die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach von der Beschwerdeführe- rin am 19. Mai 2022 gestellte Beweisanträge ab und - stellte sie die Strafuntersuchung ein. Die Einstellungsverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Aargau am 17. Juni 2022 genehmigt. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin erhob gegen die ihr am 21. Juni 2022 zugestellte Einstellungsverfügung sowie den Beweisergänzungsentscheid mit Eingabe datiert vom 29. Juni 2022 (Postaufgabe am 30. Juni 2022) Beschwerde. -3- In materieller Hinsicht stellte sie folgende Anträge: " 1. Es sei die Einstellungsverfügung aufzuheben und das Verfahren fortzuset- zen. 2. Es sei der Beweisergänzungsentscheid aufzuheben und den Beweisanträ- gen stattzugeben. Eventualiter sei der Beschwerdegegnerin die Weisung zu erteilen, die am 19. Mai 2022 beantragten Beweise abzunehmen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates." In prozessualer Hinsicht stellte sie den Antrag, es sei der Verteidiger des Beschuldigten nicht als solcher zuzulassen. 3.2. Die Beschwerdeführerin bezahlte die von der Verfahrensleiterin der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Verfügung vom 8. Juli 2022 einverlangte Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 (die innert 10 Tagen ab am 12. Juli 2022 erfolgter Zustellung dieser Verfügung zu zahlen war) am 12. Juli 2022. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. Juli 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.4. Der Beschuldigte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. August 2022 (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Einstellungsverfügung bezieht sich auf die Vorwürfe der einfachen Kör- perverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB bzw. Art. 125 Abs. 1 StGB) und der Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 Abs. 1 oder 2 StGB). Sie ist von der Beschwerdeführerin aber einzig unter dem Aspekt der Körperverletzung angefochten. Dass die Beschwerdeführerin strafprozessual als Geschädigte der behaupteten einfachen Körperverlet- zung zu betrachten ist, steht ausser Frage. Weil es dabei um Antragsdelikte geht, hatte sie – um sich gestützt auf Art. 118 Abs. 2 StPO als Privatkläge- rin konstituieren zu können – innert dreier Monate nach Kenntnis von Tat und Täter (Art. 31 StGB) einen Strafantrag zu stellen. -4- Dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Aargau vom 24. August 2021 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer am 18. August 2021 wegen Körperverletzung erstatteten Strafanzeige die Kantonspolizei Aar- gau darum ersuchte, die rechtlichen Schritte einzuleiten, um Gefährdungen weiterer Mieter zu verhindern. Angesichts dessen, dass dieser Antrag ge- genüber einer Strafverfolgungsbehörde geäussert wurde, ist darin ohne Weiteres ein Strafantrag i.S.v. Art. 30 Abs. 1 StGB zu sehen, woran nichts ändert, dass die Beschwerdeführerin ihre Verletzungen damals (womög- lich) noch fälschlicherweise auf Asbestfasern zurückführte. Bei ihrer Ein- vernahme vom 3. November 2021 führte sie denn auch sinngemäss aus, sie habe damals einen Strafantrag stellen wollen (Fragen 30 f.). Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin nach nicht unglaubhafter Schilderung erstmals Mitte Mai 2021 einen Juckreiz bemerkt haben will, sie hierfür zunächst aber noch keine Erklärung gehabt habe, sondern erst An- fang Juni 2021 (Einvernahme vom 9. Februar 2022, Fragen 30 ff.), ist für dieses Beschwerdeverfahren "in dubio pro duriore" von einem rechtzeitig gestellten Strafantrag auszugehen, zumal es vorliegend auf die in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerte Beweiswürdigungsregel "in dubio pro reo", die an sich auch für die prozessualen Voraussetzungen der Strafverfolgung wie den Strafantrag gilt (vgl. hierzu etwa BGE 145 IV 190 E. 1.5.1), nicht an- kommt. Damit ist die Beschwerdeführerin als Privatklägerin und damit Partei i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO zu betrachten. Als solche ist sie berechtigt, die Einstellungsverfügung mit Beschwerde anzufechten (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Auf ihre hiergegen gerichtete, frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene und von einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse (Art. 382 Abs. 1 StPO) getragene Beschwerde ist einzutreten. 1.2. Soweit die Beschwerdeführerin mit Beschwerde auch den Beweisergän- zungsentscheid der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 16. Juni 2022 anfechten will, ist sie – wie auf dem entsprechenden Beweisergänzungs- entscheid vermerkt – darauf hinzuweisen, dass dieser gestützt auf Art. 318 Abs. 3 SPO nicht mit Beschwerde anfechtbar ist, weshalb insofern auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist. De facto erleidet die Beschwerdeführerin dadurch aber keinen Rechtsnachteil, zumal ihre diesbezüglichen Rügen materiell im Rahmen der gegen die Einstellungsverfügung gerichteten Be- schwerde zu behandeln sind. 1.3. Die Beschwerdeführerin beantragt weiter, dass der Verteidiger des Be- schuldigten nicht als solcher zuzulassen sei. Sie begründet dies damit, -5- dass sie am 19. Mai 2022 eine weitere Strafanzeige gegen den Beschul- digten (wegen Urkundendelikten) eingereicht habe und dass dessen Ver- teidiger "als Tatwerkzeug" wie auch als Beteiligter (Gehilfe bzw. Mittäter, allenfalls Anstifter) in Frage komme, weshalb ein offensichtlicher Interes- senskonflikt vorliege (Beschwerde Rz. 5). Die Vertretung widerstreitender (fremder oder eigener; gleichzeitig oder zeitlich gestaffelt auftretender) Interessen ist Anwälten auch bei entspre- chender Einwilligung verboten (NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 und 9a zu Art. 127 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_528/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.4). Zwar ist es der Beschwerdeführerin unbenommen, auf einen vermeintli- chen Interessenskonflikt zwischen Beschuldigtem und dessen Verteidiger hinzuweisen. Ob sie auch berechtigt ist, einen diesbezüglichen Antrag zu stellen, ist hingegen fraglich (vgl. hierzu etwa NIKLAUS RUCKSTUHL, a.a.O., N. 11 zu Art. 127 StPO, wonach es an sich am betroffenen Rechtsbeistand ist, zu beurteilen, ob eine "Vertretung widerstreitender Interessen" vorliegt, und wonach [höchstens] unklar ist, wie vorzugehen ist, wenn sich der be- troffene Rechtsbeistand und die Strafverfolgungsbehörde hierüber uneins sind), kann aber mangels Relevanz dahingestellt bleiben. Wie der Be- schwerdeantwort sowohl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach als auch des Beschuldigten als direkt Betroffenem zu entnehmen ist, vermögen diese den von der Beschwerdeführerin behaupteten Interessenskonflikt nicht zu erkennen. Die Beschwerdeführerin liess die diesbezüglichen Aus- führungen unwidersprochen, weshalb für die Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts keine begründete Veranlassung besteht, gestützt einzig auf die wenig fundierten (und eher allgemein-theoretisch begründe- ten) Ausführungen der Beschwerdeführerin auf einen Interessenskonflikt zu schliessen. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach nahm Bezug auf Aussagen der Be- schwerdeführerin, im Zeitraum 1. April – 6. Juni 2021 an den Armen auf mit Glaswolle-Partikeln versetzten Hausstaub zurückzuführende Hautverlet- zungen erlitten zu haben. Der Beschuldigte habe hierzu keine Aussagen gemacht. Seine Steuerakten liessen keine Rückschlüsse auf die fraglichen Deckenisolationsarbeiten zu. Sie liessen auch nicht erkennen, dass der Be- schuldigte selbst Arbeiten ausgeführt hätte. Weitere Erkenntnisse hierzu seien auch durch eine Begutachtung der fraglichen Liegenschaft oder Be- fragung der Ehefrau des Beschuldigten nicht zu erwarten. Somit bleibe nach durchgeführter Untersuchung unklar, welche Arbeiten die fraglichen Verletzungen hätten hervorrufen können und wann diese von wem getätigt worden seien. Unter diesen Umständen lasse sich dem Beschuldigten kein -6- strafbares Verhalten nachweisen, weshalb die Strafuntersuchung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen sei. Aus den Akten ergebe sich zudem, dass die Parteien in einer zivilrechtlichen Streitigkeit lägen. Ein Strafverfahren dürfe nicht als Vehikel zur Durchsetzung allfälliger zivilrecht- licher Forderungen missbraucht werden. 2.2. Die Beschwerdeführerin brachte mit Beschwerde vor, dass die Staatsan- waltschaft Brugg-Zurzach nur schon gestützt auf die von ihr selbst festge- stellte Unklarheit hinsichtlich der Frage, welche Arbeiten die fraglichen Ver- letzungen hätten hervorrufen können und von wem diese wann ausgeführt worden seien, keine Einstellung hätte verfügen dürfen (Rz. 13 – 15). Weil der Beschuldigte als Eigentümer und Vermieter der fraglichen Liegenschaft ihr gegenüber eine Garantenstellung innegehabt habe, sei die Frage, wer diese Arbeiten ausgeführt habe, ohnehin obsolet. Dass der Beschuldigte um den Zustand seiner Liegenschaft gewusst habe, sei offenkundig und durch nichts widerlegt (Rz. 16). Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hätte die unklare Beweislage durch Vornahme der von ihr beantragten Be- weise klären müssen. Durch den beantragten Augenschein liessen sich der Ist-Zustand des Objekts klären und Rückschlüsse auf den Zustand im Zeit- raum Mai/Juni 2021 ziehen (Rz. 20). Auch ein Vorsatz sei nicht ohne Wei- teres ausgeschlossen, zumal es um ein Rendite-Objekt des Beschuldigten gehe, in welchem dieser nie selbst leben werde (Rz. 21). 2.3. Der Beschuldigte führte mit Beschwerdeantwort aus, dass es um ein An- tragsdelikt gehe, weshalb es (mangels eines öffentlichen Interesses an ei- ner Strafverfolgung) an der Beschwerdeführerin gewesen wäre, den straf- begründenden Sachverhalt möglichst genau und widerspruchsfrei darzule- gen (Ziff. 1.5). Die Beschwerdeführerin habe aber "untaugliche Sachver- halte" beanzeigt. Zuerst habe sie durch Asbest erlittene Schnittverletzun- gen gemeldet. Nachdem ihr die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach mitge- teilt habe, dass es einen solchen Zusammenhang nicht gebe, habe sie von einem Missverständnis gesprochen und nunmehr kleinste Glas- und Stein- wollfasern, die durch das Täfer "runtergerieselt" seien, als Ursache ihrer Schnittverletzungen benannt. Dem Vorhalt der Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach, dass Glaswolle nicht einfach so vor sich hin riesle, habe sie nichts entgegenzusetzen gehabt. Gestützt auf die unmöglichen Aussagen der Be- schwerdeführerin sei von vornherein kein Tatverdacht vorhanden. Auch den Steuerunterlagen lasse sich nicht entnehmen, dass im Jahr 2020 in Frage kommende Dämmmaterialien verbaut worden seien. Auf Fotos vom Zeitraum Mai/Juni 2021 sei kein Bau- oder Hausstaub zu erkennen. An- haltspunkte für Zwangsmassnahmen gebe es keine (Ziff. 1.6). Die Ausfüh- rungen bezüglich Renditeobjekt seien billige Stimmungsmache. Er sei an einem langfristigen Mietverhältnis und zufriedenen Mietern interessiert (Ziff. 1.7). -7- 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach stellte die Strafuntersuchung ge- stützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein, mithin weil kein eine Anklage (bzw. einen Strafbefehl) rechtfertigender Tatverdacht erhärtet sei. Dieser Einstellungsgrund ist nicht geeignet, die Strafbehörden frühzeitig von ihrer Verpflichtung zur Sachverhaltsfeststellung zu entbinden, wie es etwa bei einer fehlenden Prozessvoraussetzung (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO) der Fall sein kann. Im Zweifelsfall sind "in dubio pro duriore" gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) weitere Beweiserhebungen durchzuführen (CHRISTOF RIEDO / GERHARD FIOLKA, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 36 und N. 82 ff. zu Art. 6 StPO). Eine Einstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO darf erst nach mit genügender Intensität betriebenen Abklärungen ergehen, mit- hin wenn nicht mehr zu erwarten ist, dass sich ein für eine Verurteilung hinreichender Tatverdacht durch weitere Untersuchungshandlungen noch erhärten lässt. Zu beachten ist aber auch, dass der Untersuchungsgrundsatz nicht eine Sachverhaltsabklärung um jeden Preis bezweckt, sondern eine Wahrheits- suche nach Massgabe gesetzlicher Vorgaben insbesondere auch in Bezug auf Beschuldigtenrechte und Beweisverbote (CHRISTOF RIEDO / GERHARD FIOLKA, a.a.O., N. 6 zu Art. 6 StPO). Die Strafverfolgungsbehörden haben auch nicht aufs Geratewohl zu ermitteln, sondern hypothesengeleitet, "da- mit hernach über das weitere Schicksal des Falls befunden werden kann". Es geht um eine verdachtsgeleitete, "dynamische" Sachverhaltsermittlung (Urteil des Bundesgerichts 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.3.3 mit Hinweisen). 3.2. Die Beschwerdeführerin sagte bei ihrer Einvernahme vom 3. November 2021 aus, dass ihre Arme immer zu jucken angefangen hätten, wenn sie im besagten Haus gewesen sei, dass es bei Bezug des Hauses sehr viel Staub gegeben habe, dass das ganze Haus unsauber gewesen sei und dass es irgendwie aus der Decke herausgestaubt haben müsse (Frage 16). Sie habe etwas von dem Staub dabei und auch Fotos vom Staub im Ober- geschoss (Frage 18). Sie habe eine "komplette Grundreinigung" machen müssen (Frage 20). Bei ihrer Einvernahme vom 9. Februar 2022 sprach sie davon, dass sie ab dem 1. April 2021 wiederholt in dem Haus gewesen sei (Frage 8), dass der Staub auffallend "scharf-faserig" gewesen sei und sich immer wieder gebil- det habe (Frage 25), dass sie Mitte Mai 2021 erstmals den Juckreiz festge- stellt habe (Frage 30) und dass es vielleicht auch mit dem Schwitzen zu tun -8- gehabt habe, dass es sich "in die Haut arbeitete" (Frage 41). Das Haus sei nicht grundgereinigt gewesen (Frage 102), was sie beim Einzug aber nicht moniert habe (Fragen 103, 107). Das Gutachten zur Schadstoffbelastung sei nur auf Asbest ausgerichtet gewesen (Fragen 108 f.). Nachträglich seien Staub und ein Büschel aber explizit auf "KMF" (künstliche Mineralfa- sern) analysiert worden, wobei das Büschel (nicht aber der Staub) eindeu- tig "über 50 % mit KMF" versetzt gewesen sei (Frage 110). Die Beschwerdeführerin konsultierte wegen den von ihr geschilderten kör- perlichen Beeinträchtigungen offenbar am 18. Juni 2022 Dr. med. C., FMH Chirurgie und praktischer Arzt, in […]. Dieser beschrieb mit Bericht vom 21. Juni 2022 (zuhanden der Beschwerdeführerin) die von der Beschwerdefüh- rerin geschilderten körperlichen Beeinträchtigungen als "multipelste kleinste Schnittverletzungen" im Bereich beider Unterarme, Ellenbogen und distalen Oberarme. Er sprach von einem regredienten Erythem (Hau- rötung), Exkoriationen (oberflächliche Hautverletzungen, aus denen klares Sekret und kleine Mengen Blut austreten können) und fehlendem Pus (Ei- ter). Er leitete eine Behandlung mit einer antiprurinösen (juckreizhemmen- den) Waschlotion ein und ging von einer residuenfreien Abheilung der Ver- letzungen aus. In einem "Ärztlichen Zeugnis" vom 12. August 2021 sprach er von multiplen eiternden Läsionen, Exsudation, extremem Pruritus und klinisch multipelsten kleinsten Schnittwunden an den Unterarmen beidseits aufgrund mehrfachen Kontakts mit Dämmmaterial. 4. 4.1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer [als schwerer] Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schä- digt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 Abs. 1 StGB). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsich- tigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigblei- ben begangen werden (Art. 11 Abs. 1 StGB). Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten -9- Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist (Art. 11 Abs. 2 StGB). 4.2. Dass die fraglichen körperlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdefüh- rerin aufgrund ihrer Intensität die Grenze zur einfachen Körperverletzung womöglich (wenn wohl auch eher knapp) bereits überschritten haben, lässt sich nach dem in E. 3.2 Ausgeführten derzeit nicht ausschliessen. Ebenso wenig, dass sich die Beschwerdeführerin diese Verletzungen in der besag- ten Liegenschaft aufgrund eines Kontakts mit Staub zugezogen hat, der womöglich (als Folge einer stattgefundenen Renovation) mit Dämmstoff- partikeln versetzt war. 4.3. Die Beschwerdeführerin machte aber zu Recht nicht geltend, dass die ge- genwärtige Erkenntnislage bereits eine Anklage oder einen Strafbefehl rechtfertige (vgl. hierzu Beschwerde Rz. 22, wonach die Lage "einge- standermassen" unklar sei), zumal sich der Beschuldigte nur wegen einfa- cher Körperverletzung strafbar gemacht haben kann, wenn er von der ge- sundheitsschädigenden Wirkung des fraglichen Staubes (die vorliegend nach dem in E. 4.2 Ausgeführten nicht auszuschliessen ist) wusste oder zumindest hätte wissen müssen. Nur dann kann ihm nämlich eine vorsätz- liche oder fahrlässige Körperverletzung durch ein Tun oder eine Unterlas- sung (durch Nichtverhinderung des Kontakts der Beschwerdeführerin mit dem fraglichen Staub) zum Vorwurf gemacht werden. 4.4. Die Beschwerdeführerin hielt aber dafür, dass sich die unklare Sachlage mittels weiterer Untersuchungshandlungen durchaus noch klären liesse. Sie verwies auf folgende, von ihr am 19. Mai 2022 gestellte (von der Staats- anwaltschaft Brugg-Zurzach aber abgewiesene) Beweisanträge: - Vornahme eines Augenscheins in den Räumlichkeiten der betreffenden Liegenschaft (zwecks Nachweises von Staub sowie mangelhafter Re- novationsarbeiten) - Einholen eines Gutachtens zur Herkunft der verletzenden Materialien (zwecks Nachweises, dass die schädigenden Materialien aus der be- sagten Liegenschaft stammten bzw. von den Renovationsarbeiten her- rührten) - Einholen eines ärztlichen Gutachtens betreffend "Bewirkung" ihrer Ver- letzungen durch die verletzenden Materialien (zwecks Nachweises, dass die schädigenden Materialien – und nur diese – ihre Verletzungen bewirkt hätten) - 10 - 4.5. Wie sich dem Beschuldigten derart (oder sonstwie) nachweisen liesse, dass er Kenntnis von der allfälligen gesundheitsschädigenden Wirkung des fraglichen Staubes hatte oder hätte haben müssen, ist nicht ersichtlich: - Zum Nachweis einer entsprechenden Kenntnis beim Beschuldigten of- fensichtlich untauglich sind die in E. 4.4 unter Strich 2 und 3 aufgeführ- ten Beweisanträge. Vielmehr verdeutlicht gerade der in E. 4.4 unter Strich 3 genannte Beweisantrag, dass sich ohne eine entsprechende Expertise bzw. ohne besonderes Fachwissen nichts über die hier inte- ressierende gesundheitsschädigende Wirkung des fraglichen Staubs sagen lässt. - Inwiefern sich mittels eines Augenscheins auf eine entsprechende Kenntnis beim Beschuldigten schliessen lassen soll, ist ebenfalls nicht einsichtig. Diesbezüglich von Belang ist insbesondere der Bericht der D. GmbH, in […], vom 21. Juni 2021. Dieser war von der Beschwerde- führerin "hinsichtlich der Verwendung bzw. dem Vorhandensein von di- versen Gebäudeschadstoffen" zwecks Beurteilung einer allfälligen Ge- sundheitsgefährdung veranlasst worden (Bericht S. 6). Gemäss dem dabei erstellten "Schadstoffbild" wurde zwar Asbest nachgewiesen, welches aber auch nach Auffassung der Beschwerdeführerin nicht ur- sächlich für die Hautverletzungen gewesen sein kann. Hinweise auf Schadstoffe, die zu den Hautverletzungen geführt haben könnten, las- sen sich dem Bericht der D. GmbH hingegen gerade keine entnehmen. Im Gegenteil hält der Bericht auf Seite 4 fest, dass von allen weiteren festgestellten schadstoffhaltigen und -verdächtigen Anwendungen "im jetzigen Materialzustand, Lage, bei normaler Nutzung" erfahrungsge- mäss keine erhöhte Gesundheitsgefährdung ausgehe. Insofern verhält es sich entgegen den Aussagen der Beschwerdeführerin vom 9. Feb- ruar 2022 (vgl. vorstehende E. 3.2) auch nicht so, dass der Bericht ein- zig auf Asbest ausgerichtet gewesen wäre, und ist auch deshalb nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte den fraglichen Staub als beson- ders gesundheitsgefährdend hätte betrachten müssen. - Auch ist nicht ersichtlich, weshalb ein Augenschein zu weitergehenden Erkenntnissen führen sollte, als sie sich bereits aus dem Bericht der D. GmbH ergeben, zumal diesem Bericht offenbar auch ein von einer Fachperson durchgeführter Augenschein zugrunde lag. 4.6. Nach dem in E. 4.5 Ausgeführten ist nicht ansatzweise (etwa mittels kon- kreter Indizien) erstellt, dass der Beschuldigte Kenntnis von der allfälligen gesundheitsschädigen Wirkungen des vorhandenen Staubes hatte oder hätte haben müssen: - Erstens sieht man dem Staub, von welchem sich eine Probe in den Ak- ten befindet, eine allfällige gesundheitsschädigende Wirkung nicht an, - 11 - ansonsten sich die Beschwerdeführerin ihm auch kaum ausgesetzt hätte und auch keine diesbezügliche Expertise erforderlich wäre. - Zweitens ist selbst im von der Beschwerdeführerin gerade wegen mög- lichen Gebäudeschadstoffen veranlassten Fachbericht nicht die Rede von gesundheitsschädigendem Staub, der die von der Beschwerdefüh- rerin erlittenen Hautverletzungen erklären könnte. Dass dabei vom Fachmann eine Raumluftmessung bezüglich einer möglichen Asbest- belastung erfolgte, wobei mit einem Föhn auch das Aufwirbeln von ver- steckten Faserdepots simuliert wurde (Teilbericht "Raumluftmessung" S. 5), nicht aber bezüglich möglicher anderer Schadstoffe, zeigt, dass sich auch einer eigentlichen Fachperson kein entsprechender Verdacht aufdrängte. Zwar ist dem Bericht einerseits zu entnehmen, dass das "Hauptmerkmal" auf den Schadstoffen Asbest und "PCB" sowie "PAK", "CP", Blei und Quecksilber lag. Weitere Gebäudeschadstoffe (z.B. Holzschutzmittel oder weitere Schwermetalle) seien nur untersucht worden, wenn diese "im augenblicklichen Zustand" für Bewohner eine akute Gefährdung darstellten, wobei auch zwischen Aufwand der Un- tersuchung und Nutzung der Ergebnisse für die Auftraggeber abgewo- gen worden sei (Bericht S. 8). Andererseits zeigen gerade diese Aus- führungen, dass der von der Beschwerdeführerin erwähnte Staub, der sich immer wieder neu gebildet habe, entweder gar nicht mehr vorhan- den war oder aber von der beauftragten Fachperson als gesundheitlich nicht bedenklich eingestuft worden war. Zu beachten ist dabei auch die Aussage der Beschwerdeführerin, den von ihr beauftragten Gutachter nachträglich noch auf Dämmstoffpartikel im Staub angesprochen und entsprechende Analysen veranlasst zu haben (vgl. vorstehende E. 3.2). Hätte dies zu einem Ergebnis im Sinne der Beschwerdeführerin geführt, hätte sie sich dies sicherlich schriftlich vom Gutachter bestätigen las- sen, was aber offensichtlich nicht der Fall war. 4.7. Dass sich dem Beschuldigten durch den von der Beschwerdeführerin be- antragten Augenschein, der letztlich auf eine Wiederholung der von ihr be- reits selbst veranlassten Untersuchung der Liegenschaft durch die D. GmbH hinausliefe, doch noch nachweisen liesse, dass er Kenntnis von der hier interessierenden allenfalls gesundheitsschädigenden Wirkung des be- sagten Staubes hatte oder hätte haben müssen, kann damit weitestgehend ausgeschlossen werden. In diesem Zusammenhang ist zudem auch zu berücksichtigen, dass ein Augenschein des Hauses (insbesondere gegen den Willen des Beschul- digten) mit einem Grundrechtseingriff ähnlich wie bei einer Hausdurchsu- chung zum Nachteil des Beschuldigten (sowie ev. auch allfälliger Mieter) verbunden wäre. Es handelte sich um eine strafprozessuale Zwangsmass- nahme, die in Beachtung von Art. 197 Abs. 1 StPO nur ergriffen werden - 12 - dürfte, wenn sie gesetzlich vorgesehen wäre (lit. a), ein hinreichender Tat- verdacht vorläge (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden könnten (lit. c) und die Bedeutung der Straf- tat die Zwangsmassnahme rechtfertigte (lit. d). In Berücksichtigung, - dass die Schwere der von der Beschwerdeführerin erlittenen Hautver- letzungen die Schwelle zur einfachen Körperverletzung nur knapp über- schritten haben dürfte, - dass die den Beschuldigten belastende Beweislage dürftig ist und - dass ein Augenschein hieran kaum etwas ändern dürfte, wäre ein Augenschein unverhältnismässig. Die von der Beschwerdeführe- rin gestellten Beweisanträge können in ihrer Gesamtheit denn auch kaum noch als "hypothesengeleitet" im Sinne der in E. 3.1 dargelegten bundes- gerichtlichen Rechtsprechung bezeichnet werden. So steht letztlich noch nicht einmal fest, dass sich die Beschwerdeführerin ihre Verletzungen über- haupt durch Kontakt mit vom Beschuldigten nicht korrekt verbauten Dämm- stoffen zugezogen hat. Die Berichte von Dr. med. C. ändern hieran nichts, zumal offensichtlich ist, dass er nicht gestützt auf die von ihm erhobenen klinischen Befunde zur Beurteilung kam, dass die Hautverletzungen gerade von Kontakt mit Dämmstoffen herrühren könnten, sondern im Wesentlichen gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin, die er als behandelnder Arzt angesichts der leichten Behandelbarkeit der offenbar harmlosen Haut- verletzungen nicht weiter kritisch zu hinterfragen hatte. Auch die durchaus nicht unglaubhaften Schilderungen der Beschwerdeführerin bei ihrer Ein- vernahme vom 3. November 2021, wonach sie damals beim Putzen des fraglichen Objekts mit Staub in Kontakt gekommen sei und dass, wenn im- mer sie in das Haus gegangen sei, ihre Arme zu jucken angefangen hätten (Frage 16), ändern nichts am spekulativen Charakter ihres daraus gezoge- nen Schlusses, dass hierfür Partikel von Dämmmaterial verantwortlich ge- wesen seien. Wohl gerade auch deshalb beantragte die Beschwerdeführe- rin auch mit Beschwerde ein medizinisches Gutachten "zur Bewirkung" ih- rer Hautverletzungen durch die "verletzenden Materialien", wobei es ihr of- fenbar darum geht, aufzuzeigen, dass die (beim Augenschein erst noch si- cherzustellenden) schädigenden Materialien (und nur diese) die Ursache ihrer Verletzungen gewesen seien. Dass sich durch ein ärztliches Gutach- ten feststellen lassen soll, dass die von der Beschwerdeführerin erlittenen (aber nie fachärztlich durch einen Hautarzt beurteilten und zwischenzeitlich auch weitgehend abgeheilten) Hautverletzungen einzig durch den noch gar nicht sichergestellten (und mutmasslich gar nicht mehr vorhandenen) Staub herrühren sollen, käme einer Abklärung aufs Geratewohl gleich. 4.8. Steht damit aber weitestgehend fest, dass es keine (allenfalls noch erheb- baren) Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschuldigte Kenntnis von der hier interessierenden, allenfalls gesundheitsschädigenden Wirkung des - 13 - fraglichen Staubes hatte oder hätte haben müssen, ist nicht ersichtlich, weshalb die Untersuchung noch fortzusetzen wäre bzw. wie es diesbezüg- lich zu einem Schuldspruch des Beschuldigten wegen eines Körperverlet- zungsdelikts kommen könnte. Dass die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die Strafuntersuchung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt hat, ist damit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich dement- sprechend als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der mit ihrer Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.2. 5.2.1. Der Entscheid über die Kostentragung präjudiziert die Entschädigungs- frage (BGE 147 IV 47 E. 4.1). 5.2.2. Die Beschwerdeführerin unterliegt vollumfänglich, weshalb ihr keine Ent- schädigung auszurichten ist. 5.2.3. Der Beschuldigte obsiegt demgegenüber mit seinem Antrag auf Abweisung der Beschwerde, weshalb er für die angemessene Ausübung seiner Ver- teidigungsrechte in diesem Beschwerdeverfahren zu entschädigen ist (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Dass sich der Beschuldigte in diesem Beschwerdeverfahren anwaltlich ver- teidigen liess, ist nicht zu beanstanden. Mit Beschwerdeantwort beantragte er sinngemäss eine angemessene Entschädigung, was zulässig ist. Ange- sichts dessen, - dass der Beschuldigte bereits während der Strafuntersuchung durch den gleichen Verteidiger verteidigt war, - dass dieser sich in seiner 4-seitigen Beschwerdeantwort mit einer 5- seitigen Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung auseinander- zusetzen hatte und - dass der vorliegende Fall von einer durchschnittlichen Schwierigkeit ist, erscheint ein zeitlicher Aufwand von 6 Stunden angemessen, der entspre- chend § 9 Abs. 2bis AnwT (SAR.291.150) mit Fr. 220.00 pro Stunde zu ent- schädigen ist. In zusätzlicher Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von 3 % auf das eigentliche Honorar sowie der Mehrwertsteuer von 7.7 % - 14 - beläuft sich die dem Beschuldigten geschuldete Entschädigung auf insge- samt Fr. 1'464.30 (Fr. 220.00 x 6 x 1.03 x 1.077). Im Bereich der Antragsdelikte kann die Privatklägerschaft verpflichtet wer- den, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen, wenn die beschuldigte Per- son im Schuldpunkt obsiegt (Art. 432 Abs. 2 StPO). Diese Bestimmung gilt auch für die entsprechende Entschädigung im Rechtsmittelverfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.1). Nachdem es vorliegend ein- zig um Antragsdelikte geht und der Beschuldigte im Schuldpunkt obsiegt, ist dementsprechend die Beschwerdeführerin zur Zahlung der dem Be- schuldigten zustehenden Entschädigung zu verpflichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 79.00, zusammen Fr. 1'079.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der geleis- teten Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet. Die Beschwerdeführe- rin hat der Obergerichtskasse somit noch Fr. 79.00 zu bezahlen. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschuldigten als Entschä- digung für dieses Beschwerdeverfahren Fr. 1'464.30 (inkl. Auslagen und MWSt.) auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). - 15 - Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 15. November 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard