von 7.7% ergibt sich ein angemessener Aufwand von Fr. 1'830.35. Der Beschuldigte ist für das Beschwerdeverfahren folglich mit Fr. 610.10 (1/3 von Fr. 1'830.35) durch den Beschwerdeführer zu entschädigen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 8. Juni 2022 betreffend die Vorwürfe der Körperverletzung und des Amtsmissbrauchs aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach zurückgewiesen. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.