Der Verteidiger des Beschuldigten hat keine Kostennote eingereicht. Vorliegend erachtet die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau einen Aufwand von gesamthaft siebeneinhalb Stunden (drei Stunden für das Aktenstudium, eine halbe Stunde für die Besprechung mit dem Beschuldigten, vier Stunden für das Verfassen der vierseitigen Beschwerdeantwort und dreiseitigen Stellungnahme) als angemessen. Dieser ist mit dem Regelstundenansatz von Fr. 220.00 pro Stunde zu entschädigen; zusätzlich einer Auslagenpauschale von praxisgemäss 3% des eigentlichen Honorars und der zu berücksichtigenden Mehrwertsteuer - 19 -