Nachdem die Einstellungsverfügung hinsichtlich zwei von drei Tatvorwürfen aufzuheben ist, sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss zu 1/3 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und zu 2/3 auf die Staatskasse zu nehmen. 7.2. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt - 18 -