6. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Tatvorwürfe der Körperverletzung und des Amtsmissbrauchs nicht erfüllt. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 8. Juni 2022 ist bezüglich dieser beiden Tatbestände aufzuheben. Mit der Erledigung des Verfahrens ist die beantragte Verfahrensvereinigung mit den beiden anderen Beschwerdeverfahren (SBK.2022.211 und SBK.2022.212) in der gleichen Sache obsolet.