psychische Beeinträchtigung [act. 244; act. 246]), kann nicht gesagt werden, dass die Einwirkung auf den Körper des Beschwerdeführers im konkreten Fall klar verhältnismässig war. Insbesondere wird durch das Sachgericht auch zu klären sein, wie der Beitrag des Beschuldigten zu würdigen ist, sollte das konkrete Vorgehen schlussendlich als unverhältnismässig und somit als Körperverletzung beurteilt werden.