dem Gesicht auf dem Asphalt und dem Knie von J. und/oder dem Beschuldigten auf dem Rücken), jedenfalls nicht abwegig erscheint. Nach einer Gesamtwürdigung der geschilderten Umstände und insbesondere auch unter Berücksichtigung der erlittenen (nicht unerheblichen) Verletzungen des Beschwerdeführers durch diesen Vorgang (so u.a. HWS- Beschleunigungstrauma, BWS-Prellung, Schürfwunde im Gesicht, Verschlimmerung einer bestehenden Impingement-Erkrankung der Schulter, - 17 -