Weiter erscheint fraglich, ob es notwendig war, den Beschwerdeführer zusätzlich mit dem Knie auf dem Rücken gegen den Boden zu drücken, wobei die Zeitdauer dieses Vorgangs mit 10 Sekunden (J.) bis zu zwei Minuten (Beschwerdeführer) angegeben wird. Auf der Videoaufnahme ist diesbezüglich zu erkennen, dass J. (teilweise mit dem Beschuldigten) sich über zwei Minuten in den Knien bzw. in einer hockenartigen Körperhaltung beim Beschwerdeführer befindet und ihn erst nach zwei Minuten hochhebt (vgl. Video "Beilage Nr. 1.wmv 0408938" [act. 376], 00:48 bis 02:50), womit die Schilderung des Beschwerdeführers, dass er zwei Minuten mit dem Bauch auf dem Boden gelegen habe (davon teilweise mit