288, Frage 18). Mit anderen Worten wurde die Zielperson, von welcher (mutmasslich) eine grosse Gefahr ausging und welche die verschlossene Fahrzeugtür trotz mehrfacher Aufforderung nicht öffnete, so dass die Scheibe eingeschlagen werden musste, mit einer weitaus sanfteren Methode festgenommen als der Beschwerdeführer, welcher weder polizeilich bekannt war (act. 283, Frage 23; act. 287, Frage 9) noch einer Straftat verdächtigt wurde, die Fahrzeugtüre (schlussendlich) freiwillig entriegelte und keine nennenswerte Gegenwehr leistete.