Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer, nachdem er die verschlossene Tür von innen entriegelt hat, durch J. mittels eines sog. Ellenbogenhebels aus dem Fahrzeug genommen, auf den Bauch gelegt und mittels Knie auf dem Rücken auf den Asphalt gedrückt wurde. Selbst wenn man berücksichtigt, dass es sich dabei um eine standardisierte Prozedur handeln soll, erscheint fraglich, ob das Vorgehen im vorliegenden Fall noch als verhältnismässig bezeichnet werden kann. Diesbezüglich lässt sich nämlich den Einvernahmen entnehmen, dass offenbar auch hinsichtlich des Vorgehens "mobile Anhaltung" verschiedene Varianten bestehen.