den auf dem Bauch gelegen (act. 288, Frage 19). Die Verletzung des Beschwerdeführers im Gesicht durch diesen Vorgang sei grundsätzlich möglich. Die Technik werde seit Jahren trainiert und sei dafür gemacht, Verletzungen möglichst zu vermeiden. Der Beschwerdeführer habe sich während des Vorgangs nicht über Schmerzen beklagt (act. 288, Frage 20). H. hat den Vorfall nicht beobachtet, gab aber an, dass Verletzungen im Gesicht durch den Vorgang möglich seien (act. 295, Frage 58).