Es blieb dem Beschuldigten in dieser Situation keine andere Wahl als die Zerstörung der Scheibe, zumal der Zugriff vom Überraschungsmoment lebte und E. aufgrund der von ihm ausgehenden Gefahr schnellstmöglich anzuhalten war (vgl. E. 5.1.3.1.). Insbesondere bestand ein hoher Zeitdruck, da sich E. im verschlossenen Fahrzeug währenddessen auf eine Gegenwehr (bspw. durch Behändigung einer - 15 -