Nachdem der Zugriff neben der Waschstrasse erfolgte und sich weder tankstellentypische Installationen noch durch den Einsatz unmittelbar gefährdete Drittpersonen in der Nähe befanden (vgl. die aktenkundigen Videos [act. 60 und act. 376]), ist der Einsatz bis zu diesem Zeitpunkt als verhältnismässig zu bezeichnen. 5.1.3.3. Im Hinblick auf den eigentlichen Zugriff ist zunächst strittig, ob sich die Polizisten als solche zu erkennen gaben, was der Beschwerdeführer verneinte (act. 267, Frage 18) und E. nicht mehr beurteilen konnte (act. 275, Frage - 14 -