304, Frage 29), wodurch die Anhaltung ebenfalls gescheitert wäre. Aufgrund der durch E. ausgehenden Gefahr und der neu erreichten Eskalationsstufe (Anschlag mit USBV) ist plausibel, dass der Zugriff schnellstmöglich und somit bei der ersten "günstigen Gelegenheit" erfolgen musste (vgl. act. 282, Frage 15).