303, Frage 22), was plausibel erscheint, andernfalls das Überraschungsmoment des Zugriffs nicht mehr vorgelegen hätte und E. genügend Zeit verblieben wäre, zurück ins Haus zu flüchten oder eine allfällige Waffe einzusetzen. Darauffolgend stieg E. als Beifahrer in ein Fahrzeug ein, wobei dessen Fahrer (der Beschwerdeführer) nicht polizeilich bekannt war (act. 283, Frage 23; act. 287, Frage 9). Es liegt auf der Hand, dass die Verfolgung eines Fahrzeugs mit mindestens drei zivilen Polizeifahrzeugen (vgl. act. 280, Frage 7; act. 294, Frage 43: "[...] waren mehrere Fahrzeuge von uns") das beträchtliche Risiko barg, bemerkt zu werden (vgl. act.