E. wurde observiert und es war vorgesehen, ihn beim Verlassen der Liegenschaft festzunehmen (act. 279, Frage 7; act. 303, Frage 18). Die Liegenschaft bzw. die Umgebung war gemäss den Angaben von J. nicht geeignet, um sich unbemerkt bei den Eingängen zu positionieren, so dass die Anhaltung nicht beim Verlassen der Liegenschaft erfolgen konnte (act. 281, Frage 11; act. 303, Frage 22), was plausibel erscheint, andernfalls das Überraschungsmoment des Zugriffs nicht mehr vorgelegen hätte und E. genügend Zeit verblieben wäre, zurück ins Haus zu flüchten oder eine allfällige Waffe einzusetzen.