Die Fussverletzung war von untergeordneter Bedeutung, da sie zwar einen möglichen Fluchtversuch (zu Fuss) von E. erschwert hätte, jedoch nichts über dessen Gefährlichkeit aussagte. Nachdem die Gefahr bei der Anhaltung unter anderem darin bestand, dass E. hätte bewaffnet sein können und nebst der Gefährdung der Einsatzkräfte auch diejenige von Drittpersonen im Raum stand (vgl. E. 5.1.3.1.), spielte die Mobilitätseinschränkung keine tragende Rolle, zumal für den Einsatz einer Waffe oder einer USBV primär die oberen Extremitäten zum Einsatz kämen. - 13 -