Auch der Beschwerdeführer sagte diesbezüglich aus, dass sich E. vermutlich in der Hooligan-Szene bewegt habe (act. 73, Frage 24) und er "aufbrausend und impulsiv" sein könne (act. 73, Frage 19). Nach einer Gesamtwürdigung dieser Erkenntnisse ist entgegen dem Beschwerdeführer nicht zu beanstanden, dass für die Anhaltung von E. die Sondereinheit ARGUS beigezogen wurde. 5.1.3.2. Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der Anhaltung ergibt sich im Weiteren das Folgende: