302 f., Frage 14). Gemäss den glaubhaften Angaben des Beschuldigten ging dieser von einem erheblichen Gewaltpotential aus, wobei ihm ferner mindestens ein Vorfall bekannt war, bei welchem sich E. den polizeilichen Anweisungen mit Gewalt widersetzte, indem er im Jahr 2014 beim Zelleneinschluss randalierte und eine Zellentür beschädigte (act. 279, Frage 7). Ferner war davon auszugehen, dass er sich in den Führungsriegen der FC […]-Ultras bewegte (act. 84, Frage 51 f.; act. 276 f., Fragen 31 f.; act. 279, Frage 7; vgl. angefochtene Verfügung, S. 3). Auch der Beschwerdeführer sagte diesbezüglich aus, dass sich E. vermutlich in der Hooligan-Szene bewegt habe (act.