Im Ermittlungsauftrag oder im Festnahmebefehl wird der Beizug einer polizeilichen Sondereinheit nicht thematisiert, wobei die Modalitäten für die Durchführung der Verhaftung offenbar ohnehin nicht durch die (damals zuständige) Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zu bestimmen waren (vgl. Stellungnahme Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 18. Oktober 2022, S. 2). E. wurden zu diesem Zeitpunkt die Tatbestände der mehrfachen Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), des Diebstahls - 12 -