5.1.2. Die polizeiliche Anhaltung tangiert das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit i.S.v. Art. 10 Abs. 2 BV, namentlich das Recht auf Bewegungsfreiheit. Finden dazu auch noch ein Transport auf den Polizeiposten und eine Einvernahme statt, fällt die Anhaltung auch in den Schutzbereich von Art. 5 Ziff. 1 EMRK (ULRICH W EDER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 215 StPO). Für den mit der polizeilichen Anhaltung verbundenen Grundrechtseingriff ist der verfassungsmässige Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV) in besonderem Masse zu beachten (W EDER, a.a.O., N. 12 zu Art. 215 StPO).