312 StGB). Sofern sich die Zwangsanwendung gegenüber dem Beschwerdeführer als unverhältnismässig erweisen würde, wäre demnach wohl auch der Tatbestand des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) als erfüllt anzusehen. 5. 5.1. 5.1.1. In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschuldigte rechtswidrig gehandelt hat (vgl. Art. 14 StGB).