312 StGB). Weiter muss der Beamte in der Absicht handeln, sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen unrechtmässigen Nachteil zuzufügen, wobei Eventualabsicht ausreichend ist. Die Absicht, bei der betroffenen Person einen massiven Ärger auszulösen oder sie im Hinblick auf eine Befragung zu verunsichern, reicht dafür aus. Der Nachteil kann auch in der Zwangshandlung selbst liegen, da ansonsten physische Missbräuche, die keine weiteren negativen Folgen zeitigen, nicht strafbar wären (HEIM- GARTNER, a.a.O., N. 23 zu Art. 312 StGB).