aufgrund des polizeilichen Einsatzes vom 4. August 2019 erlitt, zumal dies weder von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach (angefochtene Verfügung, S. 2) noch vom Beschuldigten (vgl. Beschwerdeantwort) bestritten wird. Die Verletzungen des Beschwerdeführers sind angesichts der Schmerzen und seiner fünfwöchigen vollständigen Arbeitsunfähigkeit (act. 241 f.) als nicht mehr unerheblich zu qualifizieren. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die abschliessende rechtliche Würdigung der Vorwürfe im Falle der Anklageerhebung dem Sachgericht obliegt, dürfte das soeben beschriebene Vorgehen den Tatbestand der einfachen Körperverletzung i.S.v.