Fahrzeug notwendigerweise nicht nur gegenüber einer direkt verdächtigen/beschuldigten Person, sondern gegenüber allen Mitinsassen/Drittpersonen. Andernfalls liesse sich weder der Überraschungseffekt nutzen noch die Eigen- und Drittsicherheit der Anwesenden genügend sicherstellen. Der Beschuldigte sei im Dienst gewesen, habe einen sachgemässen Einsatzbefehl erhalten und habe als Teil der spezialisierten Einheit der Kantonspolizei Aargau gehandelt, welche für entsprechende Anhaltungen ausgebildet und vorgesehen sei. Ein Missbrauch der Amtsgewalt liege nicht vor, die Gewaltanwendung sei zu jeder Zeit verhältnismässig erfolgt.