Die Gefährlichkeitseinschätzung bei einem polizeilichen Einsatz obliege der Polizei. Die Voraussetzungen einer Anwendung von Art. 14 StGB seien infolge der gegenüber dem Beschwerdeführer sachgemäss und sich auf polizeilich etablierte Standards bzw. Vorgaben stützenden Einsatzes erfüllt und die Einstellung dieser Strafsache erfolge rechtmässig. Dies gelte anlässlich einer solchen Anhaltung im -8-