Der bei den Befragungen anwesende Beschwerdeführer habe keine Ergänzungsfragen gestellt. Durch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach habe eine umfangreiche Untersuchung mit zahlreichen Einvernahmen stattgefunden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Gefährlichkeit von E. bzw. das Fehlen einer solchen Gefährlichkeit sei nicht relevant und nicht richtig. Eine polizeiliche standardmässige Anhaltung unter Einhaltung der Eigen- und Fremdschutzvorgaben sei zwingend angezeigt gewesen. Die Gewaltbereitschaft und das Gefahrenpotential von E. habe eindeutig vorgelegen. Die Gefährlichkeitseinschätzung bei einem polizeilichen Einsatz obliege der Polizei.