2.3. Der Beschuldigte macht mit Beschwerdeantwort geltend, dass der auf den Untersuchungsergebnissen basierende Sachverhalt zweifellos zeige, dass sich der Beschuldigte keines strafbaren Verhaltens schuldig gemacht habe. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich durch die neuerlichen Anträge des Beschwerdeführers, namentlich seine eigene Befragung und diejenige von E., neue und vor allem wesentliche Erkenntnisse für das vorliegende Verfahren ergeben sollten. Sowohl der Beschwerdeführer wie E. seien einlässlich befragt worden. Der bei den Befragungen anwesende Beschwerdeführer habe keine Ergänzungsfragen gestellt.