man hätte den an den Krücken gehenden E. einfach polizeilich anhalten können, wenn er das Haus verlassen hätte. Weiter sei nicht erstellt, dass eine Aufforderung seitens der Polizei zur Öffnung der Türen ergangen sei, womit auch das Einschlagen der Scheibe unverhältnismässig gewesen sei. Nachdem gegen den Beschwerdeführer kein Tatverdacht bestanden und kein Haftbefehl vorgelegen und er beim Zugriff keine Gegenwehr geleistet habe, sei die gewählte Fixierung mit dem Knie auf der Schulter des Beschwerdeführers sehr fraglich, wenn nicht unverhältnismässig.