Zum Zeitpunkt des Zugriffs sei folglich klar gewesen, dass der Beschwerdeführer ein unbeteiligter Dritter und E. verletzt gewesen sei, womit keine Fluchtgefahr und keine Möglichkeit bestanden habe, sich in irgendeiner Art gegen die Verhaftung zur Wehr zu setzen. Weiter habe E. nur leichte Kleidung getragen, als er zum Beschwerdeführer ins Fahrzeug eingestiegen sei, so dass am Körper getragene gefährliche Gegenstände (Waffen, Sprengstoff etc.) aufgefallen wären. Vor allem habe man die deutliche Gehbehinderung sowie die Krücken aus der Ferne wahrnehmen können. Die ganze Polizeiaktion sei völlig unverhältnismässig gewesen und -7-