Es bleibe unklar, weshalb mit der Verhaftung nicht die allgemeine Vollzugspolizei beauftragt worden sei. Bereits an dieser Stelle sei das Gebot des verhältnismässigen Handelns missachtet worden. Weiter sei nicht davon auszugehen, dass eine längere Observation von E. stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer habe vor der Festnahme mit E. über lange Zeit keinen Kontakt gehabt. Zum Zeitpunkt des Zugriffs sei folglich klar gewesen, dass der Beschwerdeführer ein unbeteiligter Dritter und E. verletzt gewesen sei, womit keine Fluchtgefahr und keine Möglichkeit bestanden habe, sich in irgendeiner Art gegen die Verhaftung zur Wehr zu setzen.