diese habe gelöscht werden können. Für die Angehörigen der Kantonspolizei Aargau und der Sondereinheit ARGUS sei das Zuwarten – angesichts dieses Verdachts und des Festnahmebefehls der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau – keine Option gewesen. Das Verhalten von E., welcher der Polizei als gewaltbereit und als "Ultra" des FC […] bekannt gewesen sei, habe nicht abgeschätzt werden können, womit eine gewaltfreie Anhaltung (ohne Gefährdung der Polizeiangehörigen) nicht möglich gewesen sei. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass E. an Krücken gegangen sei.