Ob das Vorgehen des Beschuldigten verhältnismässig gewesen sei und die Festnahme von E. nicht zu einem anderen Zeitpunkt habe erfolgen können, so dass der Beschwerdeführer nicht in Mitleidenschaft gezogen worden wäre, könne offengelassen werden, da der Entscheid über den Zeitpunkt des Zugriffs nicht durch den Beschuldigten getroffen worden sei. Unbesehen davon, habe betreffend E. der Verdacht bestanden, dass er in der Nacht vom 12. auf den 13. Juli 2020 jeweils eine Gewehr- und eine Pistolenpatrone in einen Briefkasten sowie in ein Fahrzeug in S. gelegt habe, offenkundig um die dort geschädigten Personen einzuschüchtern.