1 Abs. 1 StGB sei zwar erfüllt, die Handlung sei nach Art. 14 StGB aber gerechtfertigt. Ob das Vorgehen des Beschuldigten verhältnismässig gewesen sei und die Festnahme von E. nicht zu einem anderen Zeitpunkt habe erfolgen können, so dass der Beschwerdeführer nicht in Mitleidenschaft gezogen worden wäre, könne offengelassen werden, da der Entscheid über den Zeitpunkt des Zugriffs nicht durch den Beschuldigten getroffen worden sei.