Ähnliches gelte bezüglich der Verletzung des Beschwerdeführers, wobei beim Vorgehen der Angehörigen der Sondereinheit AR- GUS eine Verletzung der Angehaltenen in Kauf genommen worden sein dürfte. Das Herausziehen aus dem Personenwagen und die Arretierung am Boden erscheine beim beabsichtigten Vorgehen, welches rasch und überraschend erfolgen solle, alternativlos, werde insbesondere dem Polizeiangehörigen zugestanden, sich nicht einer Gefährdung durch die anzuhaltende oder verhaftende Person aussetzen zu müssen. Der Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sei zwar erfüllt, die Handlung sei nach Art. 14 StGB aber gerechtfertigt.