Der Beschwerdeführer und E. hätten die Fahrzeugtür trotz Zurufen der Angehörigen der Sondereinheit ARGUS zunächst nicht geöffnet. Zur Erledigung des Auftrags sei den Angehörigen der Sondereinheit somit nichts Anderes übrig geblieben, als die Scheibe des Fahrzeugs zu beschädigen, womit sie zwar tatbestandsmässig i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB, jedoch nicht rechtswidrig gehandelt hätten. Ähnliches gelte bezüglich der Verletzung des Beschwerdeführers, wobei beim Vorgehen der Angehörigen der Sondereinheit AR- GUS eine Verletzung der Angehaltenen in Kauf genommen worden sein dürfte.