Der Beschuldigte und die anderen Angehörigen der Sondereinheit ARGUS hätten sich an die Standards gehalten, womit ihnen kein Amtsmissbrauch vorgeworfen werden könne. Befinde sich eine Person in einem Fahrzeug und bestehe der Auftrag darin, diese Person anzuhalten oder festzunehmen, so müsse zwangsläufig das Fahrzeug beschädigt werden, soweit dieses durch die Insassen nicht geöffnet werde. Der Beschwerdeführer und E. hätten die Fahrzeugtür trotz Zurufen der Angehörigen der Sondereinheit ARGUS zunächst nicht geöffnet.