Beim Vorgehen des Beschuldigten habe es sich um ein solches gemäss Standard im Rahmen der "mobilen Anhaltung" gehandelt. Nachdem es Zweck dieses Vorgehens sei, die anzuhaltende Person zu überraschen, liege es im Sinne der Handlung, die Person rasch und möglichst unvorbereitet aus dem Fahrzeug zu führen und zu arretieren. Der Beschuldigte und die anderen Angehörigen der Sondereinheit ARGUS hätten sich an die Standards gehalten, womit ihnen kein Amtsmissbrauch vorgeworfen werden könne.