Da sich E. im Fahrzeug des Beschwerdeführers befunden habe und für den Beschuldigten (und die anderen Angehörigen der Sondereinheit ARGUS) nicht klar gewesen sei, welchen Bezug der Beschwerdeführer zu E. aufweise und angesichts des Tatverdachts gegenüber E. nicht habe ausgeschlossen werden können, dass ein Bezug des Beschwerdeführers zu den (möglichen) strafbaren Handlungen bestanden habe, sei auch die Anhaltung des Beschwerdeführers rechtmässig gewesen. Beim Vorgehen des Beschuldigten habe es sich um ein solches gemäss Standard im Rahmen der "mobilen Anhaltung" gehandelt.