2. Eventualiter: Es sei die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach anzuweisen, den Beweis gemäss Beweisantrag des Beschwerdeführers vom 10. März 2022 abzunehmen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse." 3.2. Der Beschwerdeführer leistete die vom Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen mit Verfügung vom 5. Juli 2022 einverlangte Sicherheit von Fr. 500.00 für allfällige Kosten am 14. Juli 2022. -4- 3.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2022 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.