3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 116.00, zusammen Fr. 1'116.00, werden im Umfang von 2/3, ausmachend Fr. 744.00, auf die Staatskasse genommen und dem Beschwerdeführer zu 1/3, ausmachend Fr. 372.00, auferlegt und mit der geleisteten Kostensicherheit von Fr. 500.00 verrechnet. 4. Der Beschwerdeführer hat dem Beschuldigten als Entschädigung für das Beschwerdeverfahren Fr. 610.10 zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)