436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Bei der Sachbeschädigung handelt es sich um ein Antragsdelikt, womit vorliegend infolge der zu bestätigenden Einstellung des Verfahrens die Privatklägerschaft die Entschädigung des Beschuldigten zu tragen hat. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens und der Kostenverteilung entspricht die auszurichtende Entschädigung 1/3 der angemessenen Aufwendungen der Verteidigung in diesem Beschwerdeverfahren.